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Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Muster — vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen lassen. Diese Bedingungen sind auf schweizerisches Recht ausgerichtet, bilden das auf der Startseite beschriebene Leistungsmodell ab und enthalten branchenübliche Fristen und Haftungsgrenzen, die Sie anpassen können. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung, Schulung und Steuerung von Remote-Teams zwischen Milan Kesic MK Dienstleistung (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

Fassung: 03.09.2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  2. Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, Selbstständigerwerbende, juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten. Ein Vertragsschluss mit Konsumentinnen und Konsumenten kommt nicht zustande.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Workforce Solutions. Dazu gehören insbesondere Auswahl und Bereitstellung qualifizierter Mitarbeiter in Serbien, deren Einarbeitung und Schulung auf die Prozesse des Auftraggebers, die operative Steuerung sowie Qualitätssicherung und Reporting.
  2. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Genannte Kennzahlen, Beispielwerte und Erfahrungswerte stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
  3. Umfang, Rollen, Teamgrösse, Servicezeiten und Leistungskennzahlen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Diese gehen im Widerspruchsfall diesen AGB vor.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

  1. Darstellungen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
  2. Der Vertrag kommt durch das schriftliche Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber in Textform zustande. Textform im Sinne dieser AGB umfasst auch E-Mail.
  3. Angebote des Auftragnehmers sind 14 Tage ab Zugang gültig.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer wählt die eingesetzten Mitarbeiter nach den mit dem Auftraggeber abgestimmten Kriterien aus. Der Auftraggeber erhält vor dem Einsatz Gelegenheit, die vorgeschlagenen Kandidaten kennenzulernen.
  2. Der Auftragnehmer stellt Arbeitsplatz, Hardware, Telefonie und Internetanbindung sowie die für die Leistungserbringung erforderliche Infrastruktur.
  3. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Zugang zur eigenen Software-Plattform zur Verfügung, über den Aufgaben, Aktivitäten und Kennzahlen der eingesetzten Mitarbeiter einsehbar sind. Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht; angestrebt wird eine Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel ausserhalb angekündigter Wartungsfenster.
  4. Fällt ein eingesetzter Mitarbeiter dauerhaft aus, sorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten für Ersatz und dessen Einarbeitung. Für die Dauer der Nachbesetzung reduziert sich die Vergütung anteilig.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt in diesem Fall für die Leistungserbringung verantwortlich.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Produktkenntnisse und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt einen fachlich weisungsbefugten Ansprechpartner sowie eine Vertretung.
  3. Erforderliche Zugänge zu Systemen des Auftraggebers werden auf personalisierten Konten mit dem für die Aufgabe erforderlichen Mindestumfang an Rechten eingerichtet.
  4. Verzögerungen, die auf unterlassener oder verspäteter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer nach Aufwand berechnen.

§ 6 Kein Arbeitsverhältnis, kein Personalverleih

  1. Die eingesetzten Mitarbeiter stehen ausschliesslich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Auftragnehmer. Zwischen ihnen und dem Auftraggeber entsteht kein Arbeitsverhältnis.
  2. Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung einer eigenständigen Dienstleistung, nicht der Verleih von Arbeitnehmern im Sinne des schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Weisungsrecht und Arbeitgeberfunktion verbleiben vollständig beim Auftragnehmer.
  3. Der Auftraggeber erteilt fachliche Vorgaben ausschliesslich gegenüber dem Auftragnehmer beziehungsweise dem benannten Team Leader. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber einzelnen Mitarbeitern besteht nicht; insbesondere trifft der Auftraggeber keine Entscheidungen über Arbeitszeit, Urlaub oder Personalmassnahmen.
  4. Lohn, Sozialabgaben, Steuern und sonstige Arbeitgeberpflichten trägt ausschliesslich der Auftragnehmer.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung erfolgt als monatliche Pauschale je eingesetztem Mitarbeiter nach dem individuellen Angebot. Sie umfasst Gehalt, Abgaben, Arbeitsplatz, Technik, Steuerung, Training, Qualitätssicherung und Plattformzugang.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF) und ohne Mehrwertsteuer, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftragnehmer hat seinen Sitz im Ausland und ist nicht im schweizerischen Mehrwertsteuerregister eingetragen. Für Leistungen an Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz gilt die Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG: Der Auftraggeber schuldet und deklariert die Mehrwertsteuer selbst. Rechnungen weisen deshalb keine Mehrwertsteuer aus.
  4. Wird der Auftragnehmer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer ab diesem Zeitpunkt zu den vereinbarten Preisen hinzu. Der Auftragnehmer teilt dies rechtzeitig in Textform mit.
  5. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 % pro Jahr nach Art. 104 OR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Auftragnehmer kann die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn einer neuen Vertragsperiode anpassen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen.
  8. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit dem vereinbarten Starttermin und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.
  3. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten in Verzug gerät.
  4. Nach Vertragsende gibt jede Partei die ihr überlassenen Unterlagen, Daten und Zugänge zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, streng vertraulich und nutzen sie ausschliesslich für Zwecke dieses Vertrags.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet alle eingesetzten Mitarbeiter schriftlich auf Vertraulichkeit.
  3. Diese Verpflichtung gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
  4. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.

§ 10 Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) und die Datenschutzverordnung (DSV) sowie, soweit auf den Auftraggeber anwendbar, die DSGVO.
  2. Bearbeitet der Auftragnehmer Personendaten im Auftrag des Auftraggebers, schliessen die Parteien vor Beginn der Bearbeitung einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG, auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich nach Art. 28 DSGVO.
  3. Für die Bekanntgabe von Personendaten nach Serbien vereinbaren die Parteien die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln als geeignete Garantie nach Art. 16 Abs. 2 lit. b DSG. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 11 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine im Rahmen dieses Vertrags eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder anzustellen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt in Textform zu. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Monatsvergütungen des betreffenden Mitarbeiters fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 12 Nutzungsrechte

An den im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen — insbesondere Skripten, Leitfäden und Auswertungen — erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke. An der Software-Plattform und den zugrunde liegenden Methoden des Auftragnehmers verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.

§ 13 Gewährleistung

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt, die Art. 398 OR von einem Beauftragten verlangt. Mängel der Leistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen, insbesondere durch Nachschulung oder Austausch des eingesetzten Mitarbeiters.

§ 14 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für absichtliche und grobfahrlässige Vertragsverletzungen, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG). Eine weitergehende Wegbedingung ist nach Art. 100 Abs. 1 OR nicht zulässig.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf die Vergütung der letzten zwölf Monate.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemässer und regelmässiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung angefallen wäre.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen des Auftragnehmers (Art. 101 OR).

§ 15 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Epidemien, grossflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen und Arbeitskämpfe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien zur Kündigung berechtigt.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Zürich, Schweiz. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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